{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-9_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=256&type=1563347022&cHash=c72fd422434da8659602ec1617a2e119", "Checksum": "61abfeeaee339586c1d7f1243a407e25"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:23", "Num": ["RDRM.2021.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.91 StGB, Art. 63 EG-StPO, Art. 47bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Die Strafanstalt warf dem Rekurrenten vor, nicht die von der Gefängnisleitung abgegebene Hygienemaske getragen zu haben und erliess eine Disziplinarverfügung. Es gibt im Sachverhalt einige Unklarheiten und es bestehen offene Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit sowie der rechtsgleichen Behandlung. Dies ist vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:23", "Checksum": "a8ba3c2bbb21c4e60564a88bc788e6a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.9\nRegeste:\nArt.91 StGB, Art. 63 EG-StPO, Art. 47bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Die Strafanstalt warf dem Rekurrenten vor, nicht die von der Gefängnisleitung abgegebene Hygienemaske getragen zu haben und erliess eine Disziplinarverfügung. Es gibt im Sachverhalt einige Unklarheiten und es bestehen offene Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit sowie der rechtsgleichen Behandlung. Dies ist vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung.\n\n D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2021 beantragte die (damalige) Leiterin des Amtes für Justizvollzug, der Rekurs sei abzuweisen. Zur\nBegründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der eingereichten\nUnterlagen würde dem Rekurs keine Erfolgsaussichten eingeräumt. Es\nwerde dazu im Wesentlichen auf die Rekursvernehmlassung der Strafanstalt Saxerriet vom 11. Februar 2021 verwiesen. Die ausserordentlichen\nAnordnungen der Strafanstalt Saxerriet im Zusammenhang mit der epidemiologischen Lage seien nachvollziehbar und würden der (praktikablen) Vermeidung einer Verbreitung des Coronavirus in der Strafanstalt\nund somit auch dem Schutz der Gesundheit der Insassengemeinschaft\ndienen. A.___ sei – wie sämtliche Insassen – mit Schreiben des Direktors\nvom 20. Oktober 2020 über die geltenden ausserordentlichen Massnahmen informiert worden. Die entsprechende Passage sei sogar grafisch\nhervorgehoben worden. Mit dem Tragen einer privaten Maske habe er\neine ausdrückliche Anordnung missachtet. Es sei im Übrigen auch nicht\nbedeutsam, zu welchem Zeitpunkt die fehlerhafte Maske vom Anstaltspersonal entdeckt worden sei, zumal sich A.___ ohnehin an die geltenden\nRegeln zu halten habe. Das Disziplinarmass – es handele sich nur um\neinen frühzeitigen Zimmereinschluss – sei nicht zu beanstanden.\n\nE. Mit Verfügung vom 17. März 2021 wies das Sicherheits- und Justizdepartement das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege und\nRechtsverbeiständung für das Rekursverfahren betreffend die Disziplinarverfügung der Strafanstalt Saxerriet vom 19. Januar 2021 ab. Das\nVerwaltungsgericht hiess mit Entscheid vom 27. April 2021 die Beschwerde von A.___ gegen die Verfügung des Sicherheits- und Justizdepartementes vom 17. März 2021 gut, soweit es darauf eintrat und hob die\nVerfügung auf. Das Gesuch vom A.___ um unentgeltliche Rechtspflege\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/11\nund Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren betreffend die Disziplinarverfügung bewilligte das Gericht.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich\nZuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse\nsind erfüllt (Art. 55 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen\nStraf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1; abgekürzt EG-StPO]\nin Verbindung mit Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf\nden Rekurs ist einzutreten.\n\n2.a) Disziplinarfehler sind gemäss Art. 91 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311), Art. 63 EG-StPO und Art. 47bis der Verordnung\nüber die Gefängnisse und Vollzugsanstalten (sGS 962.14) vorsätzliche\noder grobfahrlässige Verletzungen der Vollzugsvorschriften, der Hausordnung oder anderer Regelungen der Vollzugseinrichtung sowie\nVerstösse gegen den Vollzugsplan. Als Disziplinarfehler gilt insbesondere\nauch die Missachtung ausdrücklicher Anordnungen.\n\nDer Insasse hat nach Art. 6 der Hausordnung für die Strafanstalt Saxerriet die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen der Mitarbeitenden Folge zu leisten. Er hat alles zu unterlassen, was die geordnete\nDurchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit\nund Ordnung in der Anstalt gefährdet.\n\n"}