{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-9_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=256&type=1563347022&cHash=c72fd422434da8659602ec1617a2e119", "Checksum": "61abfeeaee339586c1d7f1243a407e25"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:23", "Num": ["RDRM.2021.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.91 StGB, Art. 63 EG-StPO, Art. 47bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Die Strafanstalt warf dem Rekurrenten vor, nicht die von der Gefängnisleitung abgegebene Hygienemaske getragen zu haben und erliess eine Disziplinarverfügung. Es gibt im Sachverhalt einige Unklarheiten und es bestehen offene Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit sowie der rechtsgleichen Behandlung. Dies ist vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:23", "Checksum": "a8ba3c2bbb21c4e60564a88bc788e6a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.9\nRegeste:\nArt.91 StGB, Art. 63 EG-StPO, Art. 47bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Die Strafanstalt warf dem Rekurrenten vor, nicht die von der Gefängnisleitung abgegebene Hygienemaske getragen zu haben und erliess eine Disziplinarverfügung. Es gibt im Sachverhalt einige Unklarheiten und es bestehen offene Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit sowie der rechtsgleichen Behandlung. Dies ist vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung.\n\n Die Anordnung der Tragpflicht von anstaltseigenen Schutzmasken sei\nvon der Insassengemeinschaft in den letzten drei Monaten anstandslos\nund mit disziplinierter Regeleinhaltung bestens akzeptiert und umgesetzt\nworden. Ein klarer Indikator, dass die Vorgaben im Schreiben der Direktion verständlich und eindeutig formuliert gewesen seien. Sämtliche 120\nInsassen hätten das Schreiben am Abend des 20. Oktober 2020 in ihrem\neigenen Postfach vorgefunden. Die Covid-19-Situation würde verschiedene Erschwernisse und Belastungen mit sich bringen. Zwingend seien\ndie vorgegebenen «Hausregeln» präzise einzuhalten, denn nur so sei das\nZiel, das Virus bestmöglich der Strafanstalt fernzuhalten, zu erreichen.\nAus diesem Grunde sei die generelle Maskentragpflicht in der Strafanstalt\nSaxerriet im ganzen Areal angeordnet worden. Mit Schreiben der Direktion vom 20. Oktober 2020 sei die Tragpflicht weiter spezifiziert worden,\nindem nur von der Anstalt abgegebene Schutzmasken zugelassen worden seien.\n\nFür A.___ bedeute der verfügte Zelleneinschluss lediglich während einer\nWoche, dass er, statt um 21.00 Uhr, bereits um 19.00 Uhr in der Zelle\neingeschlossen zu werde. Die Rekursschrift spreche von einem einwöchigen Zelleneinschluss und assoziiere somit eine Woche Abschottung\nvon der Insassengemeinschaft, was in keiner Weise zutreffe. Als Alternativsanktion wäre tatsächlich der Verweis als mildeste Sanktion oder eine\nGeldbusse für ein leichtes Vergehen möglich gewesen. Aufgrund der Erfahrungswerte der letzten Jahre seien beides Disziplinarsanktionen ohne\nWirkung und somit ohne Änderungseffekt beim Insassen. A.___ sei aus\neiner Vollzugsöffnung mit dem Tragen der nicht zugelassenen Stoffmaske in die Anstalt zurückgekehrt. Somit habe er die Vollzugsöffnung\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/11\nnicht vollumfänglich nach Vorgaben durchgeführt und eine Sperrung oder\neine Kürzung der nächsten Öffnung (Ausgang oder Urlaub) sei eine Option gewesen. Die Anstalt habe sich in der Disziplinarsanktion auf die Verhinderung weitere Verfehlungen im Hause konzentriert und so die geeignete Sanktion verfügt, ohne eine nächste Öffnung zu kürzen, was ebenso\nvertretbar gewesen wäre. Die Sanktion fokussiere auf das Ziel, künftige\nVerstösse gegen die Ordnung zu verhindern. Dazu sei die ausgesprochene Disziplinarmassnahme geeignet und absolut verhältnismässig.\n\n"}