{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-9_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=256&type=1563347022&cHash=c72fd422434da8659602ec1617a2e119", "Checksum": "61abfeeaee339586c1d7f1243a407e25"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:23", "Num": ["RDRM.2021.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.91 StGB, Art. 63 EG-StPO, Art. 47bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Die Strafanstalt warf dem Rekurrenten vor, nicht die von der Gefängnisleitung abgegebene Hygienemaske getragen zu haben und erliess eine Disziplinarverfügung. Es gibt im Sachverhalt einige Unklarheiten und es bestehen offene Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit sowie der rechtsgleichen Behandlung. Dies ist vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:23", "Checksum": "a8ba3c2bbb21c4e60564a88bc788e6a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.9\nRegeste:\nArt.91 StGB, Art. 63 EG-StPO, Art. 47bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Die Strafanstalt warf dem Rekurrenten vor, nicht die von der Gefängnisleitung abgegebene Hygienemaske getragen zu haben und erliess eine Disziplinarverfügung. Es gibt im Sachverhalt einige Unklarheiten und es bestehen offene Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit sowie der rechtsgleichen Behandlung. Dies ist vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/11\nden sei noch später sei er auf seine Maske angesprochen oder gar aufgefordert worden, eine andere zu tragen. Erst während des Mittagessens\nam 17. Januar 2021 habe ein Mitarbeiter der Strafanstalt ihn darauf hingewiesen, dass die schwarze Maske nicht regelkonform sei. Dieser Mitarbeiter habe dies dann rapportiert.\n\nA.___ bestreite, das Schreiben des Direktors vom 20. Oktober 2021 erhalten zu haben. Er habe zuvor stets die Hygienemasken der Strafanstalt\ngetragen, da nur die für ihn erhältlich gewesen seien. Die Strafanstalt\nhabe die Disziplinarverfügung ohne umfassende Würdigung der Gefährdung und der objektiven Schwere des Disziplinarfehlers sowie des bisherigen Verhaltens und der Beweggründe von A.___ erlassen. Sie erwähne\neinzig, dass A.___ seit seinem Eintritt in die Strafanstalt bis anhin noch\nnie wegen eines Fehlverhaltens habe sanktioniert werden müssen. Weitere Würdigungen unterlasse die Strafanstalt gänzlich. Korrekt sei, dass\nsich A.___ bis anhin keine einzige Verfehlung in der Strafanstalt habe zu\nSchulden kommen lassen. Er habe sich ausserdem der in der Strafanstalt\ngeltenden Maskenpflicht zu keinem Zeitpunkt verweigert, sondern habe\nlediglich nach Rückkehr aus seinem Urlaub eine extern erworbene Hygienemaske genutzt, die den gleichen Hygienestandard aufgewiesen habe\nwie diejenigen in der Strafanstalt ausgegebenen Masken. Weiter habe\nihn das Personal der Strafanstalt während rund 1.5 Tagen mit seiner\nschwarzen Maske in der Anstalt verweilen lassen, ohne ihn hierauf anzusprechen. Die Disziplinierung eines siebentätigen Zelleneinschlusses unter zusätzlichem Entzug des TV-Geräts sowie des Computers sei unverhältnismässig. Eine Verwarnung sei bei erstmaligem Tragen einer nicht\nvorgesehenen Maske ausreichend.\n\nSchliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Schreiben vom 20. Oktober\n2020 an die Insassen nicht klar formuliert sei. Zwar sei die Rede davon,\ndass nur die abgegebenen Hygienemasken zu tragen seien. Jedoch\nwerde im nächsten Satz lediglich festgehalten, dass eigene Stoffmasken\nnicht erlaubt seien. Die Strafanstalt habe somit in ihrem Schreiben nicht\nklar kommuniziert und eben gerade nicht ausdrücklich festgehalten, dass\neigene zertifizierte Masken nicht erlaubt seien.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/11\nC. In seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2021 hielt der (damalige)\nDirektor der Strafanstalt Saxerriet fest, am 17. Januar 2021 sei festgestellt worden, dass A.___ im Speisesaal eine nicht erlaubte Gesichts-\nStoffmaske trage. Er sei auf diese Abweichung zu den Vorgaben hingewiesen worden. Uneinsichtig habe er erwidert, die getragene Maske\nweise dieselben Schutzkriterien auf, wie jene von der Anstalt abgegebene\nund vorgeschriebene Hygienemaske. Zusätzlich sei er darauf hingewiesen worden, dass gemäss Schreiben der Direktion vom 20. Oktober 2020\neigene Stoffmasken nicht erlaubt seien.\n\n"}