{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-9_2021-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=256&type=1563347022&cHash=c72fd422434da8659602ec1617a2e119", "Checksum": "61abfeeaee339586c1d7f1243a407e25"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:23", "Num": ["RDRM.2021.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.91 StGB, Art. 63 EG-StPO, Art. 47bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Die Strafanstalt warf dem Rekurrenten vor, nicht die von der Gefängnisleitung abgegebene Hygienemaske getragen zu haben und erliess eine Disziplinarverfügung. Es gibt im Sachverhalt einige Unklarheiten und es bestehen offene Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit sowie der rechtsgleichen Behandlung. Dies ist vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:23", "Checksum": "a8ba3c2bbb21c4e60564a88bc788e6a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 02.08.2021 RDRM.2021.9\nRegeste:\nArt.91 StGB, Art. 63 EG-StPO, Art. 47bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Die Strafanstalt warf dem Rekurrenten vor, nicht die von der Gefängnisleitung abgegebene Hygienemaske getragen zu haben und erliess eine Disziplinarverfügung. Es gibt im Sachverhalt einige Unklarheiten und es bestehen offene Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit sowie der rechtsgleichen Behandlung. Dies ist vertiefter abzuklären. Gutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger neuer Entscheidung.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.9\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 30.09.2021\nEntscheiddatum: 02.08.2021\n\nSJD RDRM.2021.9\nArt.91 StGB, Art. 63 EG-StPO, Art. 47bis GefV, Art. 56 Abs. 2 VRP. Die\nStrafanstalt warf dem Rekurrenten vor, nicht die von der Gefängnisleitung\nabgegebene Hygienemaske getragen zu haben und erliess eine\nDisziplinarverfügung. Es gibt im Sachverhalt einige Unklarheiten und es\nbestehen offene Fragen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit\nsowie der rechtsgleichen Behandlung. Dies ist vertiefter abzuklären.\nGutheissung und Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts sowie\nallfälliger neuer Entscheidung.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2021.9 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 2. August 2021\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Fatih Aslantas, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 7,\n8570 Weinfelden\n\ngegen\n\nVorinstanz Strafanstalt Saxerriet\nVerfügung vom 19. Januar 2021\n\nBetreff Disziplinarverfügung der Strafanstalt Saxerriet\n\nGeschäftsnummer RDRM.2021.9\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/11\nSachverhalt\n\nA. A.___, geboren 3. September 1977, befindet sich auf Anordnung des\nAmtes für Justizvollzug des Kantons Y.___ seit 25. Juni 2020 im Strafvollzug in der Strafanstalt Saxerriet in Salez.\n\nMit Disziplinarverfügung vom 19. Januar 2021 verfügte die Strafanstalt\nSaxerriet, dass A.___ in der Zeit von 19. Januar 2021 bis und mit 26. Januar 2021 jeweils ab 19.00 Uhr während seiner Freizeit in seiner Zelle\neingeschlossen werde. Während dieser Zeit werde ihm auch das TV-Ge-\nrät und der Computer entzogen. Zur Begründung führte die Anstalt im\nWesentlichen an, A.___ werde erstmals sanktioniert. Gemäss dem\nSchreiben des Direktors der Strafanstalt vom 20. Oktober 2020 dürften\nnur die von der Strafanstalt abgegebenen, zertifizierten Masken getragen\nwerden. A.___ habe am 17. Januar 2021 nicht eine von der Strafanstalt\nabgegebene Maske getragen, sondern eine schwarze Gesichtsmaske.\nMit der Widerhandlung gegen die Weisung des Direktors vom 20. Oktober 2020 habe A.___ gegen das Einführungsgesetz zur Schweizerischen\nStraf- und Jugendstrafprozessordnung, die Verordnung über Gefängnisse und Vollzugsanstalten und die Hausordnung der Strafanstalt Saxerriet verstossen. Es erscheine angezeigt, eine Disziplinarmassnahme mit\nfrühzeitigem Zelleneinschluss anzuordnen.\n\nB. Gegen die Disziplinarverfügung vom 19. Januar 2021 erhob A.___,\nvertreten durch lic.iur. Fatih Aslantas, Rechtsanwalt, Weinfelden, mit Eingabe vom 28. Januar 2021 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und\nkeine Disziplinarmassnahme zu verfügen. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend\ngemacht, A.___ sei am 16. Januar 2021 aus seinem Urlaub zurückgekehrt und habe keine von der Strafanstalt ausgegebene Maske mehr zur\nHand gehabt. Er habe ersatzweise eine schwarze Maske, die ein Kollege\nvon ihm zuvor in der Migros erworben hatte, benutzt. Die Maske werde\nals medizinische Gesichtsmaske verkauft, sei nachweislich vom Typ IIR\nund enthalte ein CE-Prüfzeichen. Weder als A.___ von Mitarbeitern der\nStrafanstalt am Bahnhof nach Beendigung seines Urlaubs abgeholt wor-\n\n"}