Anzufügen ist, dass es dem Rekurrenten unbenommen bleibt, ein neues Gesuch um Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz zu stellen. Bei Erlöschen der Niederlassungsbewilligung wird die ausländische Person als neueinreisend betrachtet und untersteht grundsätzlich den allgemeinen Zulassungsbestimmungen des AIG und der VZAE. Allenfalls kann die frühere