Da jedoch der Grund für den Auslandaufenthalt beim Erlöschen einer Niederlassungsbewilligung keine Rolle spielt (vgl. BGer 2C_461/2012 vom 7. November 2012, E. 2.4.1), kann der Rekurrent aus diesem Beweggrund nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem auch kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung für das Jahr 2019 beim Migrationsamt eingereicht wurde und entsprechend keine Reservierung