Nachdem bis dahin keine Kündigung erfolgt sei, habe sich das Untermietverhältnis nahtlos verlängert (Vorakten, S. 328). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent seine Wohnung untervermietet hätte, wenn er vorgehabt hätte, den grössten Teil des Jahres 2019 in der Schweiz zu leben. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung des Untermieters