c) Der Rekurrent macht in seinen Eingaben an das Migrationsamt vom 9. November 2020 und vom 3. Dezember 2020 (Vorakten, S. 407 ff., 457 ff.), auf die in der Rekursschrift verwiesen wird, geltend, er habe im Jahr 2019 etwa gleich viel Zeit in der Schweiz wie in der Türkei verbracht, weshalb nicht von einer Verschiebung des Lebensmittelpunkts in die Türkei gesprochen werden könne.