Bei den Akten liegt eine Bestätigung von Dr. F.__, wonach der Rekurrent im Oktober und November 2019 bei wiederholten Arztbesuchen auf die Begleitung seiner Ehefrau angewiesen gewesen sei und diese daher den Deutschkurs in Istanbul während dieser Zeit nicht habe besuchen können (Vorakten, S. 439). Wie lange sich der Rekurrent im Herbst 2019 tatsächlich in der Schweiz aufhielt, bleibt aufgrund der vagen Angaben in der