 Nach Angaben des Rekurrenten reiste er im Herbst 2019 zusammen mit seiner Ehefrau wiederum mit dem Auto in die Schweiz ein. Bei den Akten liegt eine Bestätigung von Dr. F.__, wonach der Rekurrent im Oktober und November 2019 bei wiederholten Arztbesuchen auf die Begleitung seiner Ehefrau angewiesen gewesen sei und diese daher den Deutschkurs in Istanbul während dieser Zeit nicht habe besuchen können (Vorakten, S. 439).