 Sodann verliess der Rekurrent die Türkei gemäss Ein- und Ausreisestempel der türkischen Behörden im Reisepass von 15. April 2019 bis 25. April 2019 (elf Tage). Ob er sich während dieser Zeit in der Schweiz aufhielt, ist unklar, da trotz weitreichender Mitwirkungspflicht der ausländischen Person in migrationsrechtlichen Verfahren keine entsprechenden Unterlagen und Belege (z.B. Quittungen oder Fahrkarten) eingereicht wurden.