Sodann kann die Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten werden. Ein entsprechendes Gesuch muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eingereicht werden (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 VZAE). Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/12 a) Den Akten zufolge hielt sich der Rekurrent im Jahr 2019 zu den folgenden Zeiten in der Schweiz auf: