Entsprechend präzisiert Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE), dass die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird. Sodann kann die Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten werden.