Schweiz erfüllt sein sollte, selbst wenn die ausländische Person in der Schweiz noch über eine Wohnung verfügt (vgl. BGE 145 II 322 Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Entsprechend präzisiert Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE), dass die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird.