Zur Begründung wurde in der Rekursergänzung vom 30. Juni 2021 (act. 7) im Wesentlichen angeführt, dass der Rekurrent seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz habe; das Migrationsamt habe lediglich auf die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass abgestellt, wobei es verkannt habe, dass nicht bei jeder Ein- und Ausreise ein Stempel im Pass angebracht worden sei.