C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 erhob A.__, vertreten durch lic.iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, St.Gallen, gegen die Verfügung des Migrationsamtes Rekurs und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2021. Zur Begründung wurde in der Rekursergänzung vom 30. Juni 2021 (act. 7) im Wesentlichen angeführt, dass der Rekurrent seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz habe;