Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/12 eines längeren Zeitraums landesabwesend gewesen sei und sein Lebensmittelpunkt sich in die Türkei verlagert habe. Es hielt ihn an, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.