{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-76_2021-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=339&type=1563347022&cHash=75cd9be087956897d73ae24027c63f87", "Checksum": "cd1b4ef618db4a39bba4f141fdfe0bfd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:18", "Num": ["RDRM.2021.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.08.2021 RDRM.2021.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:18", "Checksum": "cca9360061b6f9c781198d91461c227e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.08.2021 RDRM.2021.76\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/12\nPost dienten. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen\neindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei\nals in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest\nwährend dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils\nnur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in\ndie Schweiz zurückgekehrt ist. Zwar scheint das Verhalten des Rekurrenten durchaus nachvollziehbar, da seine Kernfamilie in der Türkei lebt und\ner sich verständlicherweise möglichst oft bei dieser aufhalten möchte. Da\njedoch der Grund für den Auslandaufenthalt beim Erlöschen einer Niederlassungsbewilligung keine Rolle spielt (vgl. BGer 2C_461/2012 vom\n7. November 2012, E. 2.4.1), kann der Rekurrent aus diesem Beweggrund nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem auch kein Gesuch um\nAufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung für das Jahr 2019 beim\nMigrationsamt eingereicht wurde und entsprechend keine Reservierung\nder Niederlassungsbewilligung vorlag, ist die Niederlassungsbewilligung\ndes Rekurrenten mit seinem rund einjährigen Auslandaufenthalt im Jahr\n2019 erloschen.\n\n3. Gründe, die im Sinn von Art. 83 AIG die Rückkehr des Rekurrenten in\ndie Türkei nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen\nliessen, sind nicht ersichtlich. Es ist dem Rekurrenten ohne weiteres möglich und zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren, hielt er sich in den\nvergangenen Jahren doch wiederholt während längerer Zeit dort auf und\nlebt zudem seine Kernfamilie dort. Auch ist er nicht durch eine Arbeitstätigkeit geografisch an die Schweiz gebunden. Die erforderlichen ärztlichen Behandlungen sind auch in der Türkei erhältlich. So reist der Rekurrent bereits jetzt regelmässig in die Türkei um dort ein Medikament zu\nbeziehen, das in der Schweiz wegen eines Leistungsaufschubs der Krankenkasse (Vorakten, S. 456) nicht erhältlich ist. Anzufügen ist, dass es\ndem Rekurrenten unbenommen bleibt, ein neues Gesuch um Erteilung\neiner Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz zu stellen. Bei Erlöschen\nder Niederlassungsbewilligung wird die ausländische Person als neueinreisend betrachtet und untersteht grundsätzlich den allgemeinen Zulassungsbestimmungen des AIG und der VZAE. Allenfalls kann die frühere\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/12\nAnwesenheit oder ein Teil davon bei der Neuerteilung einer Niederlassungsbewilligung an die Niederlassungsfrist angerechnet werden (Art. 34\nAbs. 3 AIG i.V.m. Art. 61 VZAE).\n\n4. Zusammenfassend ist die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten\nvon Gesetzes wegen erloschen. Die Rückkehr in die Türkei ist ihm möglich und zumutbar. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich somit\nals recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.\n\n"}