{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-76_2021-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=339&type=1563347022&cHash=75cd9be087956897d73ae24027c63f87", "Checksum": "cd1b4ef618db4a39bba4f141fdfe0bfd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:18", "Num": ["RDRM.2021.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.08.2021 RDRM.2021.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:18", "Checksum": "cca9360061b6f9c781198d91461c227e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.08.2021 RDRM.2021.76\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses.\n\n dd) Der Rekurrent gibt an, im Jahr 2019 bei seiner Mutter in Z.__ gewohnt\nzu haben. Wäre dies aber tatsächlich (dauerhaft) der Fall gewesen, hätte\ner sich die Post an diese Adresse weiterleiten oder sie persönlich bei seiner eigenen Wohnung abholen können. Jedenfalls wäre es nicht erforderlich gewesen, ein elektronisches Auslandpostfach bei der Schweizerischen Post einzurichten. Da aufgrund der Akten feststeht, dass der Rekurrent nur einen kleinen Teil des Jahres 2019 überhaupt in der Schweiz\nverbracht hat, wären allfällige Aufenthalte bei seiner Mutter ohnehin nur\nals Besuchsaufenthalte zu betrachten. Dass er die Pflege seiner Mutter\nübernommen haben will, wie er in der Rekursbegründung vom 30. Juni\n2021 geltend macht (Ziff. 9), erscheint schon in Anbetracht seiner eigenen körperlichen Einschränkungen unglaubhaft. Bereits im Verfahren betreffend Familiennachzug im Januar 2013 gab er an, auf Hilfe im Alltag\nangewiesen zu sein (Vorakten, S. 209), und der Bestätigung von Dr. F.__\nvom 10. Dezember 2019 zufolge war er auch im Oktober und November\n2019 bei Arztbesuchen auf die Begleitung seiner Ehefrau angewiesen\n(Vorakten, S. 439). Er dürfte somit – zumindest vor seiner Herzoperation\nim Juli 2020 – nicht in der Lage gewesen sein, seiner Mutter regelmässige\nPflege zu leisten.\n\nee) Weiter bleibt festzuhalten, dass der Rekurrent im Frühjahr 2020 nicht\nnur gegenüber dem Einwohneramt, sondern auch gegenüber der Polizei\nangegeben hatte, dass seine Familie in der Türkei lebe und er selbst sich\nnur noch sporadisch in der Schweiz aufhalte (Vorakten, S. 290, 294).\nDiese Aussagen tätigte er, bevor ihm bekannt war, dass ein ausländerrechtliches Verfahren gegen ihn geführt wurde, weshalb ihnen eine erhöhte Glaubhaftigkeit zukommt.\n\ne) Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sich der Rekurrent von\nJanuar 2019 bis Anfang Dezember 2019 lediglich während höchstens\nrund zwei Monaten in der Schweiz aufgehalten hat. Diese Aufenthaltsdauer verteilte sich auf mehrere Besuche, die hauptsächlich zur Wahrnehmung von Arztterminen, für Behördengänge und zur Abholung der\n\n"}