{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-76_2021-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=339&type=1563347022&cHash=75cd9be087956897d73ae24027c63f87", "Checksum": "cd1b4ef618db4a39bba4f141fdfe0bfd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:18", "Num": ["RDRM.2021.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.08.2021 RDRM.2021.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:18", "Checksum": "cca9360061b6f9c781198d91461c227e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.08.2021 RDRM.2021.76\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/12\nd/aa) Die nachgewiesene Aufenthaltszeit des Rekurrenten in der Schweiz\nzwischen 8. Januar 2019 und 9. Dezember 2019 beträgt 33 Tage, sofern\ndie elf Tage im April 2019, bei denen unklar ist, wo sich der Rekurrent\ngenau aufhielt, dazugezählt werden. Doch selbst wenn dieser Aufenthalt\nim April sowie die beiden geltend gemachten Einreisen mit dem Auto im\nSommer und Herbst 2019 hinzugerechnet würden, würde dies zusammengerechnet bestenfalls eine Aufenthaltsdauer von zwei, allenfalls\nzweieinhalb Monaten ergeben. Die Einreisen und Aufenthalte erfolgten\noffensichtlich in erster Linie zur medizinischen Behandlung und für Behördengänge und damit zu Besuchszwecken. Erst nach Bekanntwerden\ndes ausländerrechtlichen Verfahrens wegen Erlöschens der Niederlassungsbewilligung Ende März 2020 (vgl. Vorakten, S. 335 ff.) – das zudem\nzeitlich mit dem Beginn der Covid-19-Pandemie zusammenfiel – hielt sich\nder Rekurrent gezwungenermassen wieder vermehrt in der Schweiz auf.\n\nbb) Der Eindruck einer längeren Auslandabwesenheit des Rekurrenten\nim Jahr 2019 wird durch weitere aktenkundige Umstände bestätigt: So ist\nden Betreibungsregisterauszügen der Familie vom 9. März 2020 (Vorakten, S. 319 ff.) zu entnehmen, dass sich im Jahr 2019 plötzlich mehrere\nBetreibungen angehäuft haben. Dabei handelte es sich mehrheitlich um\nnicht bezahlte Versicherungsrechnungen (insbesondere der Krankenkasse) und Steuerrechnungen. Vor dem Jahr 2019 hatte die Familie nur\nwenige Betreibungseinträge. Offenbar konnten Rechnungen und allfällige\nZahlungsbefehle der Familie zuvor problemlos zugestellt werden. Dies\nänderte sich im Jahr 2019, was darauf hindeutet, dass der Rekurrent und\nseine Familie zu dieser Zeit oft landesabwesend waren.\n\ncc) Weiter hat der Rekurrent Ende des Jahres 2018 einen Untermietvertrag über seine Mietwohnung in Z.__ abgeschlossen. Gemäss Angaben\ndes Untermieters gegenüber dem Sozialamt Z.__ vom 22. Januar 2020\nwar der Vertrag zunächst bis Ende 2019 befristet. Nachdem bis dahin\nkeine Kündigung erfolgt sei, habe sich das Untermietverhältnis nahtlos\nverlängert (Vorakten, S. 328). Es ist nicht davon auszugehen, dass der\nRekurrent seine Wohnung untervermietet hätte, wenn er vorgehabt hätte,\nden grössten Teil des Jahres 2019 in der Schweiz zu leben. Es ist im\nÜbrigen nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung des Untermieters\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/12\nhierzu weitere sachdienliche Hinweise ergeben könnte, weshalb auf die\nentsprechende, vom Rekurrenten beantragte Befragung (Ziff. 11 der Rekursbegründung vom 30. Juni 2021) verzichtet wird.\n\n"}