{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-76_2021-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=339&type=1563347022&cHash=75cd9be087956897d73ae24027c63f87", "Checksum": "cd1b4ef618db4a39bba4f141fdfe0bfd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:18", "Num": ["RDRM.2021.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.08.2021 RDRM.2021.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:18", "Checksum": "cca9360061b6f9c781198d91461c227e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.08.2021 RDRM.2021.76\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses.\n\n c) Der Rekurrent macht in seinen Eingaben an das Migrationsamt vom\n9. November 2020 und vom 3. Dezember 2020 (Vorakten, S. 407 ff., 457\nff.), auf die in der Rekursschrift verwiesen wird, geltend, er habe im Jahr\n2019 etwa gleich viel Zeit in der Schweiz wie in der Türkei verbracht, weshalb nicht von einer Verschiebung des Lebensmittelpunkts in die Türkei\ngesprochen werden könne. Er habe sich zunächst mehrheitlich in der\nWohnung seiner Mutter in Z.__ aufgehalten. Dies, weil er gesundheitlich\nnicht in der Lage gewesen sei, die Treppen bis in den vierten Stock zu\nsteigen (Anmerkung: damit sind vermutlich die Treppen seiner eigenen\nWohnung in Z.__ gemeint). Zudem habe er seiner Mutter Unterstützung\nim Alltag geleistet. Nach seiner Herzoperation im Kantonspital St.Gallen\n(Anmerkung: Rekanalisierung RIVA und Behandlung Intermediärast am\n27. Juli 2020, vgl. Vorakten, S. 386, 427 ff.) sei er wieder besser in der\nLage gewesen Treppen zu steigen, weshalb er nun wieder in seiner eigenen Wohnung leben könne. Da das Einwohneramt Z.__ ihn abgemeldet\nund eine Wiederanmeldung verweigert habe, sei er gezwungen gewesen,\nder Sozialversicherungsanstalt seine Auslandadresse anzugeben. Er\nhabe auf dem entsprechenden Schreiben jedoch vermerkt, dass ihm die\nUnterlagen nach wie vor an seine Wohnadresse in Z.__ zugestellt werden\nkönnen. Die «Swiss Post Box Ausland» (Anmerkung: die Postsendungen\nwerden hierbei gescannt und an ein elektronisches Postfach des Empfängers weitergeleitet, sodass dieser auch vom Ausland her Kenntnis von\nden Sendungen erhält) habe er eingerichtet, um postalisch erreichbar zu\nbleiben, da sein Bruder während seinen Auslandsabwesenheiten vereinbarungswidrig die Post nicht entgegengenommen habe. Dies sei jedoch\nnicht gleichbedeutend mit einer Verschiebung des Lebensmittelpunkts in\nAusland. Er leide an verschiedenen schwerwiegenden Krankheiten und\nes sei ihm wichtig, seine Familie in der Türkei oft besuchen zu können.\nZudem bestehe aktuell das Problem, dass er in der Schweiz aufgrund des\nLeistungsaufschubs der Krankenkasse die erforderlichen Medikamente\nnicht mehr erhalte, weshalb er gezwungen sei, regelmässig in die Türkei\nzu reisen um diese zu besorgen.\n\n"}