{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-76_2021-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=339&type=1563347022&cHash=75cd9be087956897d73ae24027c63f87", "Checksum": "cd1b4ef618db4a39bba4f141fdfe0bfd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:18", "Num": ["RDRM.2021.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.08.2021 RDRM.2021.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:18", "Checksum": "cca9360061b6f9c781198d91461c227e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.08.2021 RDRM.2021.76\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses.\n\n  Nach Angaben des Rekurrenten reiste er im Herbst 2019 zusammen\nmit seiner Ehefrau wiederum mit dem Auto in die Schweiz ein. Bei den\nAkten liegt eine Bestätigung von Dr. F.__, wonach der Rekurrent im Oktober und November 2019 bei wiederholten Arztbesuchen auf die Begleitung seiner Ehefrau angewiesen gewesen sei und diese daher den\nDeutschkurs in Istanbul während dieser Zeit nicht habe besuchen können\n(Vorakten, S. 439). Wie lange sich der Rekurrent im Herbst 2019 tatsächlich in der Schweiz aufhielt, bleibt aufgrund der vagen Angaben in der\närztlichen Bestätigung sowie fehlender weiterer Unterlagen unklar.\n\n Am 9. Dezember 2019 reiste der Rekurrent erneut in die Schweiz ein\n(vgl. Ausreisestempel im Reisepass, Vorakten, S. 316 ff.). Am 10. Dezember 2019 nahm er einen Termin bei Dr. E.__ wahr (Vorakten, S. 437\nf., 441). Am 20. Dezember 2019 unterzeichneten er und seine Frau eine\nVollmacht bei der Anwaltskanzlei Ilona Zürcher in Thal (Vorakten, S. 435\nf.).\n\nb) In der Folge hielt sich der Rekurrent mehrheitlich in der Schweiz auf,\nzumal das Reisen aufgrund des Beginns der Covid-19-Pandemie im\nFrühjahr 2020 erheblich eingeschränkt wurde. Am 10. März 2020 änderte\ner den Untermietvertrag mit G.__ über die Wohnung in Z.__ ab und\nwohnte fortan zusammen mit diesem in einer Wohngemeinschaft (Vorakten, S. 420). Ausserdem benutzte er wieder eine schweizer Telefonnummer, nachdem er im Jahr 2019 mehrheitlich unter einem ausländischen\nAnschluss mit den Behörden kommuniziert hatte (vgl. Vorakten, S. 290,\n433). Nach eigenen Angaben erfuhr der Rekurrent erst anlässlich der Anmeldung zu einer Beratung bei den Sozialen Diensten Y.__ am 18. März\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/12\n2020, dass er in Z.__ abgemeldet worden war (vgl. Vorakten, S. 434).\nBeim Migrationsamt ersuchte er in den Jahren 2020 und 2021 mehrmals\num Erteilung eines Rückreisevisums und dürfte somit auch in dieser Zeit\nwiederholt in die Türkei gereist sein (vgl. Vorakten, S. 419, 463, 488).\n\n"}