{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-76_2021-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=339&type=1563347022&cHash=75cd9be087956897d73ae24027c63f87", "Checksum": "cd1b4ef618db4a39bba4f141fdfe0bfd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:18", "Num": ["RDRM.2021.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.08.2021 RDRM.2021.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:18", "Checksum": "cca9360061b6f9c781198d91461c227e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.08.2021 RDRM.2021.76\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses.\n\n  Gemäss Ein- und Ausreisestempel der türkischen Behörden im Reisepass des Rekurrenten (Vorakten, S. 316 ff.) reiste dieser am 8. Januar\n2019 aus der Türkei aus und kehrte am 16. Januar 2019 in die Türkei\nzurück (neun Tage). Während dieser Zeit nahm er diverse Termine in der\nSchweiz wahr, so etwa am 10. Januar 2019 zwei Termine im Psychiatrie-\nZentrum X.__ und beim Rheumatologen in W.__ (Vorakten, S. 450 f.).\nAuch die während dieser Zeit getätigten Einkäufe und Bargeldbezüge\nbelegen, dass der Rekurrent sich während diesen Tagen in der Schweiz\naufhielt (vgl. Kontoauszug, Vorakten, S. 446 ff.).\n\n Sodann verliess der Rekurrent die Türkei gemäss Ein- und Ausreisestempel der türkischen Behörden im Reisepass von 15. April 2019 bis\n25. April 2019 (elf Tage). Ob er sich während dieser Zeit in der Schweiz\naufhielt, ist unklar, da trotz weitreichender Mitwirkungspflicht der ausländischen Person in migrationsrechtlichen Verfahren keine entsprechenden Unterlagen und Belege (z.B. Quittungen oder Fahrkarten) eingereicht wurden. Das Schreiben des Sohns D.__ vom 8. April 2019, das\noffenbar in Z.__ verfasst wurde (Vorakten, S. 399), sagt ebenfalls nichts\nüber einen allfälligen Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz aus, zumal dieser die Türkei gemäss Passstempel ohnehin erst zu einem späteren Zeitpunkt verlassen hat.\n\n Gemäss Ein- und Ausreisestempel der türkischen Behörden im Reisepass des Rekurrenten besuchte dieser die Schweiz erneut von 22. Mai\n2019 bis 27. Mai 2019 (sechs Tage). Am 23. Mai 2019 nahm er einen\nTermin beim Rheumatologen und am 25. Mai 2019 einen Termin im Psy-\nchiatrie-Zentrum X.__ wahr (Vorakten, S. 445, 451).\n\n Nach Angaben des Rekurrenten reisten er und seine Ehefrau im Sommer 2019 mit dem Auto in die Schweiz ein, ohne dass dies in ihren Pässen vermerkt worden wäre (vgl. Stellungnahme vom 3. Dezember 2020,\nVorakten, S. 457 ff.). B.__ verfasste offenbar am 12. Juni 2019 von Z.__\naus einen Einschreibebrief an das Migrationsamt (Vorakten, S. 442 ff.).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/12\nAuch dieser Umstand besagt nichts über eine allfällige Anwesenheit des\nRekurrenten in der Schweiz. Andere Belege liegen nicht vor. Auch ist\ndie Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nicht bekannt.\n\n Sodann reiste der Rekurrent am 19. September 2019 in die Schweiz\nein und hielt sich bis 25. September 2019 hier auf (sieben Tage, vgl. Einund Ausreisestempel im Reisepass, Vorakten, S. 316 ff.). Am 23. und\n24. September 2019 nahm er zwei Arzttermine bei Dr.med. E.__ in Z.__\nund am 25. September 2019 einen Termin bei Dr. F.__ in W.__ wahr\n(Vorakten, S. 440 f.).\n\n"}