{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-76_2021-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=339&type=1563347022&cHash=75cd9be087956897d73ae24027c63f87", "Checksum": "cd1b4ef618db4a39bba4f141fdfe0bfd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:18", "Num": ["RDRM.2021.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.08.2021 RDRM.2021.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:18", "Checksum": "cca9360061b6f9c781198d91461c227e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.08.2021 RDRM.2021.76\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses.\n\n b) Die Familie war fortan in einer Mietwohnung in Z.__ wohnhaft. Im März\n2020 meldete das Einwohneramt Z.__ dem Migrationsamt, dass die Wohnung seit Dezember 2018 an einen Untermieter vermietet sei (Vorakten,\nS. 289 ff.). Diese Meldung veranlasste das Migrationsamt zur Prüfung des\nAufenthaltsverhältnisses von A.__ und seiner Familie. Die Abklärungen\nergaben, dass die Familie inzwischen mehrheitlich wieder in der Türkei\nlebte und nur A.__ ab und zu in der Schweiz weilte (Vorakten, S. 294 ff.,\n298 ff., 319 ff., 328, 329, 373 f.).\n\nc) A.__ leidet an verschiedenen Krankheiten und bezieht seit August\n1997 eine volle Rente der Invalidenversicherung (Vorakten, S. 58 ff., 76\nff.).\n\nB. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Migrationsamt\nam 29. April 2021 eine Feststellungsverfügung, in der es festhielt, dass\ndie Niederlassungsbewilligung von A.__ nach Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration\n(SR 142.20; abgekürzt AIG) von Gesetzes wegen erloschen sei, da A.__\nzumindest in der Zeit vor der Corona-Pandemie im Jahr 2019 während\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/12\neines längeren Zeitraums landesabwesend gewesen sei und sein Lebensmittelpunkt sich in die Türkei verlagert habe. Es hielt ihn an, die\nSchweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.\n\nC. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 erhob A.__, vertreten durch lic.iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, St.Gallen, gegen die Verfügung des Migrationsamtes Rekurs und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom\n29. April 2021. Zur Begründung wurde in der Rekursergänzung vom\n30. Juni 2021 (act. 7) im Wesentlichen angeführt, dass der Rekurrent seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz habe; das Migrationsamt habe lediglich auf die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass abgestellt, wobei es verkannt habe, dass nicht bei jeder Ein- und Ausreise ein\nStempel im Pass angebracht worden sei. Der Rekurrent habe sich im Jahr\n2019 nicht während sechs Monaten ohne Abmeldung im Ausland aufgehalten. Er lebe seit bald 50 Jahren in der Schweiz, habe zweimal versucht\nsich einbürgern zu lassen, habe hier eine Wohnung und weitere Familienangehörige und pflege seine in Z.__ wohnhafte Mutter. Er kehre für\nden Bezug eines Medikaments, das er aufgrund seiner Krankheit dringend benötige und in der Schweiz infolge eines Leistungsaufschubs der\nKrankenkasse nicht erhältlich sei, regelmässig in die Türkei zurück. Das\nEinwohneramt Z.__ habe ihn trotz Vorliegens einer gültigen Niederlassungsbewilligung und eines gültigen Mietvertrags in Z.__ abgemeldet,\nwovon der Rekurrent durch Zufall durch die Sozialen Dienste Y.__ erfahren habe. Seine Aussage, die er gegenüber dem Einwohneramt Z.__ gemacht haben soll, wonach er seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt habe, werde bestritten.\n\nD. Das Migrationsamt beantragte in der Vernehmlassung vom 21. Juli\n2021 unter Verweis auf seine Verfügung vom 29. April 2021 und die Akten\ndie Abweisung des Rekurses (act. 9).\n\n"}