{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-76_2021-08-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=339&type=1563347022&cHash=75cd9be087956897d73ae24027c63f87", "Checksum": "cd1b4ef618db4a39bba4f141fdfe0bfd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:28:18", "Num": ["RDRM.2021.76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.08.2021 RDRM.2021.76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:28:18", "Checksum": "cca9360061b6f9c781198d91461c227e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 10.08.2021 RDRM.2021.76\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der Rekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei, dennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr 2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und seinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu seiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche Termine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.76\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 20.06.2022\nEntscheiddatum: 10.08.2021\n\nSJD RDRM.2021.76\nMigrationsrecht, Art. 61 Abs. 2 AIG. Grundsätzlich zieht nur ein\nununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der\nNiederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich.\nVorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in denen die Rückkehr in die\nSchweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall,\nwenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen\nLebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden,\netwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne\njedoch ununter-brochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Zwar lebte der\nRekurrent nicht während sechs Monaten ununterbrochen in der Türkei,\ndennoch geht aus den Gesamtumständen eindeutig hervor, dass er im Jahr\n2019 erheblich mehr Zeit in der Türkei als in der Schweiz verbracht und\nseinen Lebensmittelpunkt zumindest während dieser Zeit in die Heimat zu\nseiner Familie verlegt hat und jeweils nur für Arztbesuche und ähnliche\nTermine, d.h. zu Besuchszwecken, in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die\nNiederlassungsbewilligung des Rekurrenten ist erloschen. Abweisung des\nRekurses.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2021.76 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 10. August 2021\n\nRekurrent A.__\nvertreten durch lic.iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, Oberer Graben 26,\n9000 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen\nVerfügung vom 29. April 2021\n\nBetreff Erlöschen der Niederlassungsbewilligung\n\nGeschäftsnummer RDRM.2021.76\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/12\nSachverhalt\n\nA.a) A.__, geb. 3. Dezember 1971, türkischer Staatsangehöriger, reiste\nam 1. Dezember 1974 in die Schweiz ein und verfügte hier über die Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis am 21. August 2020 verlängert wurde. Er ist mit seiner Landsfrau B.__ verheiratet,\ndie in der Türkei wohnhaft ist. Die beiden gemeinsamen Söhne, C.__,\ngeb. 12. Juli 1995, und D.__, geb. 12. Juli 1999, wurden in der Schweiz\ngeboren. Am 8. April 2000 kehrte die Familie in die Türkei zurück. Von\n8. April 2000 bis 14. März 2002 hielt sich auch der Rekurrent unter Reservierung der Niederlassungsbewilligung in der Türkei auf. Danach\nkehrte er ohne seine Familie wieder in die Schweiz zurück (Vorakten, S.\n7 ff., 108 ff., 271). Am 16. April 2014 wurde ein Familiennachzugsgesuch\nfür die Ehefrau und den Sohn D.__ bewilligt; beim älteren Sohn C.__ war\ndie Nachzugsfrist bereits abgelaufen und keine wichtigen Gründe gegeben, weshalb jenes Gesuch abgewiesen wurde (Vorakten, S. 182 ff., 216\nff., 241 ff., 276 ff.).\n\n"}