Das Beschwerdeverfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Das geltend gemachte Honorar ist daher zu kürzen. Den Bemühungen entsprechend ist vorliegend eine Entschädigung in der Höhe von 1'250.–, zuzüglich Fr. 50.– Barauslagen (vier Prozent von Fr.1'250.–, Art. 28bis HonO), angemessen. Mangels Antrags gemäss Art. 29 HonO ist bei der ausseramtlichen Entschädigung keine Mehrwertsteuer anzurechnen.