Mit diesen Pauschalansätzen wird auch Art und Umfang der üblicherweise erforderlichen Bemühungen Rechnung getragen (VerwGE B 2019/2 vom 23. Mai 2019 E. 5). Vorliegend umfasste die anwaltliche Tätigkeit neben den üblichen Mandantenkontakten das Einreichen der Beschwerdeschrift im Umfang von fünf Seiten sowie einer weiteren kurzen Eingabe. Das Beschwerdeverfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten.