b)aa) Angesichts der Tragweite der angefochtenen Wegweisungsverfügung vom 20. April 2021 war der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt. Die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vom 26. April 2021 ist wie erwähnt Folge der Wiedererwägung durch das Migrationsamt. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung entspricht dem gestellten