8.a) Gemäss Art. 98bis VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement besteht kein unbedingter Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung, sondern nur soweit eine Entschädigung aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheint (Art. 98 Abs. 2 VRP).