c) Die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung vom 7. Mai 2021 wird abgewiesen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– aufzuerlegen. Sie ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.