Die Gegenstandslosigkeit ergibt sich vorliegend aufgrund der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer hat somit keine amtlichen Kosten zu tragen. Auf die Erhebung einer Abschreibungsgebühr bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).