b) Die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung vom 20. April 2021 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, nachdem das Migrationsamt seine Verfügung am 3. Mai 2021 wiedererwägungsweise aufgehoben und das Verfahren erstinstanzlich wieder an die Hand genommen hatte. Die Gegenstandslosigkeit ergibt sich vorliegend aufgrund der wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung.