Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/13 Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272; abgekürzt ZPO]) gilt die Grundregel, dass derjenige als unterlegener Beteiligter zu betrachten ist, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, falls der Grund für das Gegenstandsloswerden des Prozesses dem Verhalten einer Partei zuzuschreiben ist. Ansonsten ist auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen (vgl. Art.