6. Die Wegweisungsverfügung vom 7. Mai 2021 erweist sich somit als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist daher abzuweisen. 7.a) In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Bei einer Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit (Art. 242 der