Im Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Firma in der Schweiz liquidieren will, ist kein Wegweisungshindernis zu sehen. Der Verzicht des Migrationsamtes auf die (rechtlich mögliche) sofortige Vollstreckung der Wegweisung des Beschwerdeführers und die Ansetzung einer Ausreisefrist bis 30. Mai 2021 ist somit verhältnismässig und nicht zu beanstanden. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine längere Ausreisefrist bis 18. Juni 2021 anzusetzen, ist daher abzuweisen.