b) Es kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, die Liquidation seiner Firma in der Schweiz vom grenznahen Ausland (V.__) durchzuführen. Soweit seine Anwesenheit dafür in der Schweiz erforderlich ist, kann er kurzzeitig in die Schweiz reisen und anschliessend wieder nach V.__ zurückkehren. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Firma in der Schweiz liquidieren will, ist kein Wegweisungshindernis zu sehen.