a) Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Migrationsamt hätte daher gemäss Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG die sofortige Vollstreckbarkeit der Wegweisung anordnen können. Zugunsten des Beschwerdeführers verzichtete es aber darauf und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 30. Mai 2021.