c) Es daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt ohne vorgängige formlose Aufforderung eine ordentliche Wegweisung erlassen hat. 5. Die Wegweisung ist nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG sofort vollstreckbar, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.