bb) Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Nach Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/13 Art. 64 Abs. 2 AIG kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ohne vorgängige formlose Aufforderung eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen werden.