b)aa) Der Beschwerdeführer führt nicht an, sich innerhalb eines Tages nach Deutschland begeben zu wollen. Daher beruft er sich rechtsmissbräuchlich auf Art. 64 Abs. 2 AIG, denn besondere Umstände macht er nicht geltend. Die Liquidation seiner Firma in der Schweiz ist kein besonderer Umstand, denn dies ist auch von seinem grenznahen Wohnort in Deutschland (V.__) möglich und zumutbar.