Unverzüglich bedeutet gemäss Art. 26c Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (SR 142.281) innerhalb eines Tages, vorbehalten besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme oder die familiäre Situation.