Er hat damit seine Sorgfaltspflicht verletzt. Unkenntnis der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für das Absehen einer Wegweisung dar. c) Der Beschwerdeführer erfüllte somit die Einreisevoraussetzungen nicht und das Migrationsamt konnte daher gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. b AIG eine ordentliche Wegweisungsverfügung erlassen.