Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/13 dd) Hinzu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig ist. Er ist des rechtswidrigen Aufenthalts, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung angeklagt.