Der Beschwerdeführer bezweckte aber, in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er kann sich somit nicht auf die Regelung für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit berufen. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine ausländerrechtliche Bewilligung.