cc) Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland (Vorakten Seite 3). Für Kurzaufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis 90 Tage kann er daher ohne Visum in die Schweiz einreisen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a VEV und Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). Der Beschwerdeführer bezweckte aber, in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.