SGK müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein. Wird ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit beabsichtigt, ist für Drittstaatsangehörige eine ausländerrechtliche Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise bei der am Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen (Art. 11 Abs. 1 AIG).