L 77 vom 23. März 2016 S. 1; abgekürzt SGK). Art. 6 SGK regelt aber die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige – wie der Beschwerdeführer – nur wenn keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz beabsichtigt wird. Die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 SGK müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein.