bb) Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (SR 142.204; abgekürzt VEV) richten sich die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1; abgekürzt