2. Am 3. Mai 2021 hob das Migrationsamt seine Verfügung vom 20. April 2021 wiedererwägungsweise auf und nahm das Verfahren erstinstanzlich wieder an die Hand. Damit ist die Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung vom 20. April 2021 gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 57 Abs. 1 VRP). 3. Es bleibt die Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung vom 7. Mai 2021 zu prüfen.