1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Beschwerdevoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der Beschwerdeberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP] sowie Art. 64 Abs. 3 AIG). Auf die Beschwerden vom 26. April 2021 und 20. Mai 2021 ist einzutreten.